AGB’s

Techcon GmbH

Adresse
Raiffeisenstraße 3
48161 Münster

Vertreten Durch

Geschäftsführer
Payman Keshavarzi
Geschäftsführer
Hendrik Scharlau

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Techcon GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse.

Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt nicht, wenn wir ihre Geltung schriftlich anerkannt haben.

Mündliche Vereinbarungen, Zusagen oder Garantien unserer Angestellten ohne gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht werden nur dann wirksam, wenn wir sie nochmals schriftlich bestätigt haben.

Unsere Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne der § 310 Abs. 1 BGB, § 14 BGB Anwendung.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind für 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots an verbindlich, sofern das Angebot keine andere Annahmefrist enthält.

Wir behalten uns an unseren Angeboten und an allen dazugehörigen technischen Unterlagen bestehende Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die wir während der Auftragsführung dem Auftraggeber übergeben haben. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird oder beendet ist..

3. Leistungsumfang

Wir behalten uns das Recht vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschrift der Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen und
für den Auftraggeber zumutbar sind.

Der Auftraggeber hat sämtliche für die Betriebsführung und das Errichten gebäudetechnischer Anlagen erforderlichen Genehmigungen , die sich aus den jeweils gültigen DIN und GEFMA Richtlinien ergeben, zu besorgen (inbesondere bau-, verkehrs-, wasser- und gewerberechtliche Genehmigungen).

Sämtliche im Zusammenhang mit diesen Genehmigungs- und Prüfungsverfahren entstehenden Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Preise

Die Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Preise gelten für die Ausführung der Arbeiten während der vereinbarten Arbeitszeit. Aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers erforderlich werdende Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten berechnen wir gesondert.

Im Falle von Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen in Folge von Tarifänderungen durch die sachlich zuständigen Tarifparteien heben wir die ursprünglich in Ansatz gebrachten Stundensätze unmittelbar um dasselbe proportionale Verhältnis an und erhöhen die nach Stundensätzen zu berechnenden Preise entsprechend.

Dies gilt entsprechend für kostenerhöhende Neuregelungen in steuerlicher und / oder sozialrechtlicher Hinsicht sowie für die Erhöhung von Materialpreisen unserer Lieferanten. Entscheidender Zeitpunkt für die Erhöhung ist der Tag des Inkrafttretens der einschlägigen Gesetze, Verordnungen oder Tarifbestimmungen. Bei Erhöhung der Materialpreise ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der Lieferant mit Wirkung uns gegenüber seine Abgabepreise erhöht.

Die Regelungen in Ziffer gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer gilt nicht für Verträge mit vereinbarten Festpreislaufzeiten während der vereinbarten Zeiträume.

Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Erbringung der Zusatzleistungen üblichen Listenpreise.

5. Zahlungen, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehalt

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten und fällig:

Ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel der Auftragssume bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien auf Anforderung des Auftraggebers, bis zu 95 % der Auftragssumme nach probeweiser Inbetriebsetzung der Anlagen durch den Auftragnehmer, die Schlusszahlung unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber 10 Tage nach Erfüllung und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehendes Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

Ein Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und Leistung nicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungen geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, das unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.

Wir sind in diesem Fall berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstrecht sich die Unsicherheeitseinrede auf alle ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und Materialien bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen , wenn
und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften, technische Vorschriften, Betriebshandbücher sowie Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften
unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.

Der Auftraggeber hat uns freien Zugang zu allen den Vertrang tangierenden Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser, Energie und Telekommunikation bereit zu stellen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine sichere reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das betrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere Gefahren beim Auftraggeber wie zum Beispiel Gefahren durch innerbetrieblichen Transport, Kranarbeiten, Absturzgefahren und Explosionsgefahren wenn diese bei der Ausführung unserer Tätigkeiten beachtet werden müssen.
Soweit neben uns der Auftraggeber oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.

Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder sind wir an der Ausführung unserer Arbeiten durch Umstände gehindert, die aus der Späre des Auftraggebers stammen, so können wir zusätzlich zur Vergütung die hierdurch verursachten Mehraufwendungen verlangen. Wir werden uns in einem solchen Fall dasjenige anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Aufträge erworben haben. Unser Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7 bleibt hiervon unberührt.

7. Kündigung

Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben wenn:
– der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist, oder
– der Auftraggeber wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

8. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgefühtren Arbeiten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen.

Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt auch für Teilleistungen.

9. Gewährleistung

Mängelansprüche des Auftraggebers setzen stets voraus, dass der Auftraggeber den Mangel unverzüglich nach Kenntniserlangung rügt und uns Gelegenheit gegeben hat, uns von dem Mangel zu überzeugen.

Mängelansprüche für gelieferte Waren setzen insbesondere voraus, dass der Auftraggeber uns die Mängel unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Ablieferung, schriftlich angezeigt hat. Verborgene Mängel sind uns – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Auftraggeber nur das Minderungsrecht zu.

Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn gesetzlich ist eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben. Für unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten sie gesetzlichen Verjährungsfristen.

Rückgriffsrechte nach §§478, 479 BGB bleiben unberührt.

10. Haftung

Wir haften bei Vorsatz, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Verletzung einer Garantie sowie nach den zwingenden Regeln des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt haben, haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist in jedem Fall auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine über die Regelungen in den vorstehenden Ziffern hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit dieser Beschränkung entgegenstehen oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt.

Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leitung Ersatz nutzloser Aufwandungen verlangt.

11. Sonstiges

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden- sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Mai 2015